Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen der ss.LUBAC Schmier­technische Anlagen und Produkte GesmbH (FN 213407i) und unseren unternehmerisch tätigen Vertragspartnern, in der Folge kurz Käufer genannt, anzuwenden. Es gilt österreichisches materielles Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

1. Präambel
1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, soweit die Vertragsparteien nicht schriftlich Abweichendes vereinbart haben. Für Montagearbeiten gelten ergänzend unsere Allgemeinen Montagebedingungen.

2. Vertragsschluss
2.1. Angebot
2.1.1. Sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen verbleiben bei uns. Diese Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Ein Verstoß hiergegen verpflichtet zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens.
2.1.2. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben etc. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.1.3. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich durch eine im Firmenbuch für uns als vertretungsberechtigt eingetragene Person bestätigt sind.
2.2. Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebotes zustande. Vertragsinhalt sind entsprechend nachfolgender Aufzählung: Das Angebot, diese Liefer- und Geschäftsbedingungen, die schriftliche Auftragsbestätigung und/oder der schriftliche Auftrag.
2.3. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt haben und dieser nicht binnen 10 Tagen vom Käufer nachweislich widersprochen wird.
2.4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Einkaufsbedingungen des Käufers sind für uns nur dann verbindlich, wenn diese von uns gesondert schriftlich anerkannt werden.
2.5. Falls Import- und/oder Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so muss die Partei, die für die Beschaffung verantwortlich ist, alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen rechtzeitig zu erhalten.

3. Pläne und Unterlagen
3.1 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maß, Fassungsvermögen, Preis, Leistung u. dgl. sind nur maßgeblich, wenn im Angebot und/oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.
3.2 Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen, welche auch Teil des Angebotes sein können, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers erfolgen.

4. Preis und Zahlung
4.1. Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Zahlungen an uns sind frei Zahlstelle zu leisten.
4.2. Die Rechnungslegung erfolgt zugleich mit dem Versand oder der Absendung der Bereitstellungsanzeige. Die Rechnungen werden innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skonto fällig.
4.3. Zahlung mittels Zahlungsanweisung, Scheck, Wechsel oder Eigenakzept sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung möglich. Durch Diskontierung entstandene Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
4.4. Nach Überschreitung der Zahlungsfrist werden, ohne dass es eines weiteren Nachweises bedarf, Verzugszinsen von 12 % p.a. berechnet. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Verzugszinsen bleibt vorbehalten.
4.5. Das Recht, Zahlungen zurückzubehalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Käufer nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.6. Ist der Käufer bei Vereinbarung von Teilzahlungen mit einer Rate ganz oder länger als sieben Tage im Rückstand, so ist die jeweilige Restforderung, zur sofortigen Zahlung fällig.
4.7. Bei verbindlichen und unverbindlichen Lieferfristen von über vier Monaten sind wir berechtigt, Lohn- und Materialpreiserhöhungen zusätzlich zum vereinbarten Preis zu fordern.
4.8. Für Kleinbestellungen unter einem Warenwert von € 75 / netto wird ein variabler Bearbeitungsaufschlag verrechnet, sodass sich ein Mindestrechnungsbetrag von € 75 ergibt.

5. Lieferung und Verzug
5.1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung unsererseits setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
5.2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
5.3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet wurde. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
5.4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend eine Woche nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
5.5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende derzeitiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
5.6. Haben wir einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Käufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.
5.7. Wurde die in Art. 5.6. vorgesehene Nachfrist durch unser Verschulden nicht genützt, so kann der Käufer durch eine schriftliche Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Waren zurücktreten. Dasselbe gilt für bereits gelieferte Waren, die aber ohne die noch ausständigen Waren nicht in angemessener Weise verwendet werden können. Der Käufer hat in diesem Falle das Recht auf Erstattung der für die nicht gelieferten Waren oder für die nicht
verwendbaren Waren geleisteten Zahlungen. Darüber hinaus steht dem Käufer, sofern der Lieferverzug durch grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers verursacht wurde, auch Ersatz der gerechtfertigten Aufwendungen zu, welche er bis zur Auflösung des Vertrages machen musste und die nicht weiter verwendet werden können. Bereits gelieferte und nicht verwendbare Waren hat der Käufer uns zurückzustellen. Der Ersatz der Aufwendungen, die dem Käufer zusteht, wird
mit dem Wert der Lieferung der Höhe nach begrenzt.
5.8. Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so können wir entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und /oder wahlweise
a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen
oder sonstigen Leistungen aufschieben,
b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen,
d) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 vorliegt, sind ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 7,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (siehe RL/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 29. Juni 2000) verrechnen.
5.9. Der Käufer ist verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch alle Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Pro Mahnschreiben werden € 15 zzgl. Gesetzlicher USt Verrechnet.
5.10 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß Art. 5.8 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so können wir durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über unsere Aufforderung bereits gelieferte Waren dem Verkäufer zurückzustellen und uns Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle  gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die wir für die Durchführung des Vertrages
machen mussten. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren sind wir berechtigt, die fertigen bzw. angearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen. Für die Gefahrtragung gilt Art.7 sinngemäß.
5.11. Andere Ansprüche des Käufers gegen uns auf Grund des Verzuges sind ausgeschlossen. Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teiles der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der
Fall, so hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Käufer für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
5.12. Befinden wir uns im Verzug und gewährt der Käufer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Leistung und wird diese nicht eingehalten, ist der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
5.8. Für Schadenersatz aufgrund eines von uns zu vertretenen Verzuges gilt Art. 12 und Art. 5.7.

6. Retouren
6.1 Eine Rücksendung ist nur möglich wenn, das Bauteil oder das Produkt nicht speziell von der Fa. ss.LUBAC für diesen Auftrag erzeugt wurde, es sich um eine Lagerware der Fa. ss.LUBAC handelt und wenn ein entsprechender Antrag schriftlich innerhalb von 30 Werkstagen nach Auslieferungsdatum nachweislich bei uns eingelangt ist. Des Weiteren muss sich die Ware in einem einwandfreien unbenutzten Zustand, sowie in unzweifelhafter Originalverpackung befinden.
Die einwandfrei zurückgenommene Ware wird abzüglich 30 % Wiedereinlagerungskosten gutgeschrieben, etwaige erforderliche weitere Kosten werden gesondert in Abzug gebracht. Gutschriften werden nicht ausbezahlt, sondern mit weiteren Lieferungen oder offenen Forderungen gegenverrechnet.

7. Verpackung
7.1 Mangels abweichender Vereinbarung
a) verstehen sich die angegebenen Preise ohne Verpackung;
b) erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem Weg zu dem festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden, auf Kosten des Käufers und wird nur über Vereinbarung zurückgenommen.

8. Gefahrenübergang
8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware “ab Werk” verkauft. Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Käufer darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
8.2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über.
8.3. Vor- und Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Käufer zumutbar sind.
8.4. Die Gefahr gilt auch mit der Übergabe an das Transportunternehmen als auf den Käufer übergegangen. Dies gilt auch bei einer Beauftragung eines Transportunternehmers durch uns. Eine allfällige Transportversicherung ist daher vom Käufer abzuschließen.

9. Preis
9.1 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisabgaben, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
9.2. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung verändern, so gehen diese Veränderungen zu Gunsten bzw. zu Lasten des Käufers.

10. Zahlung
10.1 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ein Drittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen.
10.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen von uns nicht schriftlich anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.

11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen unser Eigentum.
11.2. Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware im Falle der Verarbeitung zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen; eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Käufer für uns. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherheit nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
11.3. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Für die aus der Verarbeitung entstandene Neusache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware: sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne unserer Bedingungen.
11.4. Die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware an Dritte ist nicht zulässig. Erfolgt dennoch eine Weiterveräußerung und entsteht uns dadurch ein Schaden, haftet uns dafür der Käufer. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer verkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zu unserer Sicherheit nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Wir sind berechtigt, die Forderungen aus Lieferung und Leistung zu Finanzierungszwecken abzutreten.
11.5. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Hiervon bleibt unsere Einziehungsbefugnis unberührt. Wir werden aber die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
11.6. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung unzulässig.
11.7. Bei Eingriffen von Gläubigern des Käufers, insbesondere bei Pfändungen, hat der Käufer uns sofort durch eingeschriebenen Brief und per Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstättigen Erklärung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes Mitteilung zu machen sowie die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere von Exszindierungsklagen und – Prozessen, zu tragen, wenn sie nicht von der Gegenseite eingezogen
werden können. Der Käufer trägt weiter alle Kosten, die zur Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen.
11.8. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
11.9. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes auf seine Kosten in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
11.10. Bei Nichtbezahlung der von uns gelieferten Ware sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzuholen. Der Käufer hat uns weiters Kontroll- und Nachschaurechte einzuräumen, insbesondere die Verpflichtung uns die Betriebsstätten und Lagerstätten der Vorbehaltsware zum Zwecke der Nachschau und Überprüfung zu öffnen und zugänglich zu machen.

12. Gewährleistung
12.1 Wir sind verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Ebenso haben wir für Mängel an ausdrücklich bedungenen Eigenschaften einzustehen. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe trifft jedoch auch innerhalb der ersten sechs Monate ab Übergabe den Käufer.
12.2 Unsere Verpflichtung zur Gewährleistung besteht nur für solche Mängel, die während eines Zeitraumes von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bzw. bei Lieferung mit Aufstellung ab Beendigung der Montage aufgetreten sind.
12.3 Der Käufer kann sich auf diesen Artikel nur berufen, wenn er uns unverzüglich nach der ersten Möglichkeit des Erkennens des Mangels schriftlich die aufgetretenen Mängel bekannt gibt. Bei Missachtung dieser Rügeverpflichtung seitens des Käufers erlöschen sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche. Zur Vornahme alle uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
12.4. Wenn wir auf diese Weise unterrichtet werden, haben wir nach unserer Wahl die Möglichkeit:
a) die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachzubessern;
b) uns die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden zu lassen;
c) die mangelhaften Teile zu ersetzen;
d) die mangelhafte Ware zu ersetzen.
12.5. Lassen wir uns die mangelhaften Waren oder Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Käufer, falls nicht anderes vereinbart wird, Kosten und Gefahr des Transportes. Die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Waren oder Teile an den Käufer erfolgt bei Vorliegen eines gerechtfertigten Mangels und, falls nicht anderes vereinbart wird, auf unsere Kosten und Gefahr.
12.6. Die gemäß diesem Artikel ersetzten mangelhaften Waren oder Teile stehen uns zur Verfügung.
12.7. Für die Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung haben wir nur dann aufzukommen, wenn wir hierzu vorher unsere schriftliche Zustimmung gegeben haben.
12.8. Unsere Gewährleistungspflicht gilt nur für die Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die beruhen auf: schlechter Aufstellung durch den Käufer oder dessen Beauftragten, schlechter Instandhaltung, schlechten oder ohne schriftlicher Zustimmung des Verkäufers ausgeführten Reparaturen oder Änderungen durch eine andere Person als den Verkäufer oder dessen Beauftragten, normaler Abnützung.
12.9. Für diejenigen Teile der Ware, die wir von dem vom Käufer vorgeschriebenen Unterlieferanten bezogen haben, haften wir nur im Rahmen der uns selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Wird eine Ware von uns auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß
den Angaben des Käufers erfolgte. Der Käufer hat uns in diesen Fällen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren übernehmen wir keine Gewähr.
12.10. Ab Beginn der Gewährleistungsfrist übernehmen wir keine weitergehende Haftung als in diesem Artikel bestimmt ist.

13. Haftung
13.1 Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass wir dem Käufer nur bei grober Fahrlässigkeit Schadenersatz zu leisten haben. Die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausgeschlossen.
13.2 Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, unsere Vorschriften und Anleitungen über die Behandlung des Kaufgegenstandes – insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
13.3 Bei leichter Fahrlässigkeit ist daher unsere Haftung in jedem Fall ausgeschlossen. Bei Körperverletzungen infolge leichter Fahrlässigkeit, die uns  vorzuwerfen ist, ist unsere Haftung auf die Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung begrenzt.
13.4 Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängeln an Lieferungen und/oder Leistungen verjähren uns gegenüber binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Die absolute Verjährungsfrist innerhalb derer Schadenersatzansprüche uns gegenüber geltend gemacht werden können, verjähren innerhalb der absoluten Frist von 10 Jahren, was der steuerlichen Abschreibung des Gekauften entspricht.

14. Folgeschäden
14.1 Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesen Bedingungen ist unsere Haftung gegenüber dem Käufer für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden sowie Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, ausgeschlossen.

15. Entlastungsgründe
15.1 Die Parteien sind von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit, wenn sie daran durch Ereignisse Höherer Gewalt gehindert werden. Als Ereignisse Höherer Gewalt gelten ausschließlich Ereignisse, die für die Parteien unvorhersehbar und unabwendbar sind und nicht aus deren Sphäre kommen. Streik und Arbeitskampf ist aber als ein Ereignis Höherer Gewalt anzusehen. Der durch ein Ereignis Höherer Gewalt behinderte Käufer kann sich
jedoch nur dann auf das Vorliegen Höherer Gewalt berufen, wenn er uns unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 5 Kalendertagen nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses, über Beginn und absehbares Ende der Behinderung eine eingeschriebene, von der jeweiligen Regierungsbehörde bzw. Handelskammer des Lieferlandes bestätigte Stellungnahme über die Ursache, die zu erwartende Auswirkung und Dauer der Verzögerung, übergibt. Die Parteien haben bei
Höherer Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Minderung der Schwierigkeiten und absehbaren Schäden zu unternehmen und die Gegenpartei hierüber laufend zu unterrichten. Andernfalls werden sie der Gegenpartei gegenüber schadenersatzpflichtig. Termine oder Fristen, die durch das Einwirken der Höheren Gewalt nicht eingehalten werden können, werden maximal um die Dauer der Auswirkungen der Höheren Gewalt oder gegebenenfalls um einen
im beiderseitigen Einvernehmen festzulegenden Zeitraum verlängert. Wenn ein Umstand Höherer Gewalt länger als vier Wochen andauert, werden Käufer und Verkäufer am Verhandlungswege eine Regelung der abwicklungstechnischen Auswirkungen suchen. Sollte dabei keine einvernehmliche Lösung erreicht  werden, können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

16. Datenschutz
16.1 Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten des Käufers im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen.
16.2 Die Parteien verpflichten sich zur absoluten Geheimhaltung des ihnen aus den Geschäftsbeziehungen zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.

17. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort, Teilunwirksamkeit
17.1 Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz – 4820 Bad Ischl, Österreich – örtlich zuständige österreichische Gericht. Wir können jedoch auch das für den Käufer zuständige Gericht anrufen.
17.2 Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren.
17.3 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort unser Sitz, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
17.4. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bedingungen bleiben die übrigen allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen und der Vertrag verbindlich. Anstelle unwirksamer Bedingungen tritt die entsprechende gesetzliche Regelung.
17.5. Für alle Montagen gelten ergänzend unsere besonderen Montagebedingungen.

Stand: 01.05.2018